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Alexander Meyer
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1. Grundsatz
1.1. Sämtliche gärtnerischen Arbeiten werden nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeführt.
1.2. Neuanlagen und Überholungen der gärtnerischen Fläche erfolgen im Rahmen der allgemeinen Anweisung der jeweils für die Fläche etwa geltenden Verordnung nach fachlichen Grundsätzen und - wenn nicht andere ausdrücklich vereinbart - nach den wohlverstandenen Gesichtspunkten sowie dem pflichtgemäßen Ermessen des Landschaftsgärtners.
1.3. Angebote und Bearbeitungsgespräche werden mit einer Bearbeitungsgebühr von 25 Euro pro Stunde berechnet. An - und Abfahrt zum Zwecke der Erstellung von Angeboten oder Baustellenbesichtigungen werden mit 1,12 Euro pro Kilometer verrechnet.
1.4. Der Auftraggeber hält sich an abgegebene Angebote 6 Wochen gebunden, ausgenommen sind Rohstoff- und Materialpreise die extremen Schwankungen unterliegen, auf deren Entwicklung kein Einfluss genommen werden kann.
1.5. Mit der Bestellung von Waren und/oder Dienstleistungen erklärt der Kunde verbindlich dieser erwerben zu wollen. Die Annahme des Angebotes kann entweder schriftlich oder durch Gestattung des Beginns der Dienstleistungen erklärt werden.
1.6. Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch Zulieferer.

2. Ausführung und Leistungsbeschreibung sowie Fristen
2.1. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche des Gartenbaubetriebes, nachstehend Auftragnehmer genannt, in Auftrag gegebenen Arbeiten, die zu den Leistungen gemäß Ziffer 2.2. gehören.
2.2. Die gärtnerischen Arbeiten des Auftragnehmers umfassen, je nach erteiltem Umfang des Auftrages, das Ausführen von Pflasterarbeiten, Einfassungen, Maurer- und Betonarbeiten jeglicher Art, Gestaltung von Teichen und Teichbau, Sichtmauerwerk und Klinkerarbeiten.
2.3. Der Auftragnehmer behält sich vor, eine Vorauszahlung für zu liefernde Materialien in Höhe von bis zu 50% je nach Auftragswert, zu verlangen. Erst nach Eingang kann das gewünschte Material bestellt bzw. geliefert werden. Sollte der Auftraggeber bereits schriftlich einen Termin vereinbart haben und der Vorschuss bleibt aus oder verspätet sich, so trägt der Kunde die dadurch entstehenden Unkosten.

2.4. Ausführungsfristen werden verlängert, soweit die Behinderung verursacht ist durch:

einen Umstand aus dem Risikobereich des Auftraggebers

höhere Gewalt oder andere für den Auftragnehmer unabwendbare Umstände

Witterungseinflüsse auf die der Auftragnehmer keinen Einfluss hat.

2.5. Die Fristverlängerung wird berechnet nach der Dauer der Behinderung mit einem Zuschlag für die Wiederaufnahme der Arbeiten und die etwaige Verschiebung in eine ungünstigere Jahreszeit.
3. Leistungen und Lieferungen
3.1. Nur solche Leistungen und Lieferungen werden erbracht, die schriftlich vereinbart wurden.
3.2. Jahreszeitliche Bepflanzungen und Planungen von Dauergrün werden ausgeführt, wann und wie es die Natur, Witterung und daraus resultierender Arbeitsanteil gestatten bzw. erfordern.
3.3. Im Falle von Wetterverhältnissen, die eine Ausführung der Arbeiten unmöglich machen, bzw. unverschuldete Umstände (auch vor dem vereinbarten Termin) verlängert sich die Liefer- bzw. Ausführungsfrist für die Dauer der Behinderung. In diesem Fall kann der Auftraggeber keinen Schadensersatz geltend machen. Die Arbeiten werden zum nächstmöglichen Termin nachgeholt.
4. Maße und Muster
4.1. Sämtliche Maße sind cirka-Maße, welche innerhalb der gesetzlichen Normen nach oben oder unten zulässigerweise abweichen können.
4.2. Beim Handel mit Naturprodukten, können Formen und Farben von denen als Beispiel gezeigten Bildern und Mustern der Materialien (z.B. Natursteine) der Pflanzen abweisen.
5. Sonstige Arbeiten
Zu den vertraglichen Arbeiten gehören nicht folgende Leistungen, die bei Beauftragung gesondert in Rechnung gestellt werden:
Entfernen nicht benötigter Erde;
Pflanzenerde, Dünger und Bodenverbesserungsmittel;
Verlegen von Platten;
Lieferung von Kies und Sand;
Winterschutz von Pflanzen;
Sonstige Arbeiten, die nicht zu den üblichen Bepflanzungs- und Pflegearbeiten gehören (z.B. das Schneiden, Ausputzen oder Entfernen größerer Bäume, die Pflege und das Abräumen von Blumen in Vasen, Töpfen und Schaden, Beseitigung von Schäden, die durch Dritte verursacht werden);
6. Zahlungsbedingungen
6.1. Der Auftraggeber zahlt bei Abschluss des Vertrages eine Anzahlung in Höhe von 50% der Auftragskosten. Die Anzahlung ist nach Auftragserteilung fällig.
6.2. Die Zahlung für die Leistungen des Auftragnehmers erfolgt durch Abbuchung von dem, auf dem Auftragsformular angegebenen Konto des Auftragnehmers oder nach Rechnungserteilung.
6.3. Ist ein Dauerauftrag erteilt worden, erfolgt die erste Abbuchung des zu zahlenden Betrages unmittelbar nach Vertragsschluss, in der Folgezeit einmal jährlich im voraus mit Beginn der Vertragsverlängerung.
6.4. Die Rechnungserteilung erfolgt bei Pflegeverträgen erstmals unmittelbar nach Vertragsschluss, in der Folgezeit einmal jährlich im voraus mit Beginn der Vertragsverlängerung, bei den sonstigen Bepflanzungsaufträgen jeweils nach erfolgter Auftragsdurchführung.
6.5. Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat innerhalb von 1 Monat nach Rechnungserteilung ohne Skonto- und Portoabzug zu erfolgen. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so ist der Auftragnehmer berechnet, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu fordern. Bei Nachweis eines höheren Verzugsschadens kann auch dieser geltend gemacht werden.
6.6. Die Rechnung kann nur innerhalb einer Woche nach Rechnungsstellung schriftlich beanstandet werden.
6.7. Unabhängig seiner Rechte aus Ziffer 6.5 kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber bei Verzug mit seiner Zahlungspflicht eine Nachfrist von einer Woche setzen mit der Erklärung, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Nachfrist seine Leistungen einstelle und vom Vertrag zurücktrete. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten; der Anspruch auf Erfüllung ist ausgeschlossen.
6.8. Der Auftragnehmer behält sich eventuelle Preisänderungen vor, Im Fall der Preiserhöhung steht dem Auftraggeber das Recht zu, dieser innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Mitteilung durch den Auftragnehmer zu widersprechen. Andernfalls gilt die Preiserhöhung als genehmigt.
7. Gewährleistung
7.1. Eine Gewähr für das Anwachsen kann nur übernommen werden, wenn gemeinsam mit dem Bepflanzungsauftrag die Pflege beauftragt wird.
7.2. Mängelrügen sind unverzüglich an den Gärtner zu richten.
7.3. Liegt ein von dem Auftragnehmer zu vertretender Mangel vor, ist der Auftragnehmer zur kostenlosen Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Beseitigung des Mangels ist der Auftragnehmer auch verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege- und Arbeitskosten zu tragen.
7.4. Schlägt die Ersatzlieferung fehl oder ist der Auftragnehmer zur Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, so ist der Auftraggeber berechtigt, nach seiner Wahl eine Herabsetzung der Vergütung oder die Kündigung des Vertrages zu verlangen.
8. Haftung
8.1. Eine Haftung für Schäden, die durch höhere Gewalt entstehen, erfolgt nicht. Dasselbe gilt für Schäden, die z.B. durch ungünstige Lage der Fläche bedingt und vorhersehbar sind und dem Auftraggeber vor Arbeitsbeginn zur Kenntnis gegeben wurden.
8.2. Für Schäden am Flächenzubehör, wie z.B. Vasen, Tonschalen, Glas etc. wird von dem Auftragnehmer keine Haftung übernommen. Änderungen der Flächen, insbesondere das Absinken der Erde oder das Umstürzen von Mauerwerk, führen in keinem Fall zu Gewährleistungsansprüchen, ebenso nicht Schäden an Einfassungen, die sich während der Pflege ergeben, soweit die Schäden nicht auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Auftragnehmers, seiner Stellvertreter oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind; gleiches gilt dann, wenn schuldhaft eine vertragswesentliche Pflicht verletzt wurde und der Schaden darauf beruht.
9. Eigentumsvorbehalt
Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an den Pflanzen und verwendeten Materialien bis zum Eingang der Zahlungen aus dem erteilten Auftrag vor. Bei Eigentumserwerb des Auftraggebers durch Einbau oder Vermischung erhält der Auftragnehmer Miteigentum bis zur vollständigen Zahlung. Wird trotz einer nach Fälligkeit erfolgten Mahnung nach Ziffer 6.7. nicht bezahlt, so können die gelieferten und eingepflanzten Pflanzen und eingebaute Materialien entfernt und zum Zeitwert zurückgenommen werden.
10. Kündigung
10.1. Pflegeaufträge verlängern sich jeweils um ein Jahr, falls sie nicht spätestens mit einer Frist von 1 Monat zum Ablauf der Vertragszeit schriftlich gekündigt werden.
10.2. Die Kündigung seitens des Auftraggebers hat per eingeschriebenen Brief zu erfolgen.
10.3. Dem Arbeitnehmer ist es erlaubt das Grundstück insoweit zu betreten, um seine Gerätschaften und noch nicht bezahlte Materialien abzuholen.
10.4. Die bis zur Kündigung erbrachte mängelfreie Leistung hat der Auftraggeber unverzüglich nach Rechnungsstellung zu begleichen.
11. Gerichtsstand
Sofern der Auftraggeber Kaufmann ist oder keinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat, wird der Sitz des Auftragnehmers als Gerichtsstand vereinbart. In diesem Fall kann der Auftragnehmer den Auftraggeber aber auch an dem gesetzlichen Gerichtstand in Anspruch nehmen.
12. Sonstige Bestimmungen
12.1. Der Auftraggeber hat während des bestehenden Vertrages mit dem Auftragnehmer diesen eine eventuelle Änderung seiner Anschrift unverzüglich mitzuteilen.
12.2. Alle Vereinbarungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.
12.3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Auftraggeber einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst an nächsten kommt.

 

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